Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 6a Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung
Stand: 10.06.2019
Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung stellt, muss der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Aufnahme seiner Tätigkeit nachweisen, dass er den nachstehenden Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung genügt. Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6a AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Halle, 25.02.2016 – 7 A 214/13
- VGH Bayern, 24.08.2023 – 22 C 22.1856Zitiert von 4
- BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07Zur Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297; 120, 56) und zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch das HaushaltsbegleitgesetzZitiert von 194
- VG Köln, 04.03.2022 – 18 K 205/21
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2005 – 3 S 345/04Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. I S. 2082
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